Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien

Immer häufiger kommt es in den letzten Jahren vor, dass Schüler einen oder mehrere Tage vor Beginn einer Ferienperiode oder einen oder mehrere Tage nach Ende der Ferien fehlen. In einigen Fällen beantragen die Eltern ordnungsgemäß Urlaub, in anderen Fällen fehlen die Kinder ohne Angaben von Gründen oder mit Gründen, deren Wahrheitsgehalt angezweifelt werden darf.

Die Bezirksregierung Arnsberg verpflichtet deshalb alle Schulleiter, die Eltern in den ersten Wochen eines Schuljahres auf folgenden Sachverhalt hinzuweisen:

  • Eine Beurlaubung vor oder im Anschluss an die Ferien ist gemäß Paragraph 10 Abs. 3 der Allgemeinen Schulordnung nur in absoluten Dringlichkeitsfällen (z.B. Beerdigung, Betriebs-/Werksferien) möglich. Kurzfristige Unterrichtsversäumnisse im zeitlichen Zusammenhang mit den Schulferien führen zu einem begründeten Zweifel an einer Krankheit als Versäumnisgrund. Die Schule muss in solchen Fällen die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Beurlaubungen können nur von der Unteren Schulaufsicht beim Kreis Siegen-Wittgenstein ausgesprochen werden.
  • Kommt es zu einer nicht genehmigten bzw. nicht ausreichend entschuldigten Ferienverlängerung, soll umgehend eine Bußgeldanzeige gefertigt und an die Bezirksregierung Arnsberg gesandt werden. Die Bezirksregierung wird dann den Bußgeldbescheid erstellen.
  • Da häufig die Ferien verlängert werden, um günstige Urlaubstarife zu nutzen, wurde im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen die Mindesthöhe des Bußgeldes auf 75 Euro pro unentschuldigtem Fehltag und pro Elternteil festgelegt.
  • In der Vergangenheit wurde als Grund für die Beurlaubung vor den Ferien mehrfach der Begriff „Haushaltsauflösung“ angeführt. Dieser Begriff existiert in der Rechtsprechung nicht mehr. Auf eine „Haushaltsauflösung“ als Beurlaubungsgrund kann sich kein Elternteil mehr berufen.